Vorstand

Satzung

§ 1 - Name und Zweck

1. Der Verein trägt den Namen "Freunde der Deutschen Radio Philharmonie Saarbrücken Kaiserslautern". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; je nach Eintragung lautet der Name "Freunde der Deutschen Radio Philharmonie Saarbrücken Kaiserslautern e.V."

2. Er hat den Zweck, die Deutschen Radio Philharmonie Saarbrücken Kaiserslautern finanziell und in sonstiger Weise zu unterstützen und für seinen Bestand einzutreten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 2 - Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Bekanntmachung

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Benachrichtigung der Vereinsmitglieder.

§ 5 - Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen, der hierüber beschließt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserklärung, die bis 30. September zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden muß, b) durch Ausschluß wegen mehrfacher Beitragsrückstände, c) wegen eines vereinsschädigenden Verhaltens

§ 6 - Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines laufenden Jahresbeitrages, der jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.

§ 7 - Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen Kapitalvermögen.

2. Der Vereinszweck wird durch das Kapitalvermögen, durch Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen erreicht.

§ 8 - Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Vertreter und mindestens einem weiteren Mitglied.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

3. Der Präsident und sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 10 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Änderung der Satzung

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliedersammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen; die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlußfähig, sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins durch einen Zusammenschluß mit einer anderen Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Die Beschlußfassung kann nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Anstalt des öffentlichen Rechts Saarländischer Rundfunk, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 - Satzungsänderung

Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder geändert werden.

Die Vereinssatzung regelt den formalen Rahmen des Vereinslebens.